VORSCHAU · NOCH NICHT VERÖFFENTLICHT

Barrierefreie Website: Muss mein Unternehmen etwas tun?

Eine Kundin kann dein Buchungsformular nicht mit der Tastatur bedienen. Ein anderer Besucher vergrößert die Schrift – und der Bestellknopf verschwindet hinter einem Textblock. Solche Hindernisse sind im Alltag leicht zu übersehen. Für die betroffenen Menschen können sie den gesamten Besuch beenden.

Seit 2025 kommt bei bestimmten Angeboten eine gesetzliche Verpflichtung hinzu. Trotzdem wäre die Aussage „Jede Firmenwebsite muss wegen des neuen Gesetzes barrierefrei sein“ zu pauschal. Für dein Unternehmen zählt, welche Leistung du anbietest, an wen sie sich richtet und ob eine Ausnahme greift.

Redaktion: IDEA Redaktion · Fachquellen geprüft am 04.10.2026

Tablet und Tastatur in einer übersichtlichen Arbeitsumgebung.

Das Wichtigste auf einen Blick

Angebot und Zielgruppe prüfen. Kleinstunternehmen-Ausnahme vollständig berücksichtigen. Den gesamten Buchungs- oder Bestellweg testen.

Was regelt das BFSG überhaupt?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Dazu gehören Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, etwa ein Onlineshop für Privatkunden. Maßgeblicher Stichtag ist der 28. Juni 2025; es handelt sich nicht um eine erst 2027 beginnende Pflicht. § 1 BFSG

Elektronischer Geschäftsverkehr meint hier digitale Leistungen, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden. Deshalb sollte die Prüfung nicht allein am Vorhandensein eines Warenkorbs hängen. Auch Buchungs- oder andere digitale Vertragswege können relevant sein. § 2 Nummer 26 BFSG

Drei Fragen helfen bei der ersten Einordnung

1. Richtet sich das Angebot an Privatkunden? Eine ausschließlich an Unternehmen gerichtete Leistung fällt nicht schon deshalb unter die BFSG-Regeln für Verbraucherdienstleistungen, weil sie auf einer Website steht. Bei gemischten Zielgruppen solltest du den Verbraucherbereich gesondert betrachten. § 1 Absatz 3 BFSG

2. Was können Besucher auf der Website tatsächlich tun? Eine reine Unternehmensvorstellung ist anders zu prüfen als ein Shop oder ein digitaler Buchungsprozess. Schreibe die vorhandenen Funktionen auf: informieren, anfragen, Termin wählen, Angebot annehmen, bestellen, bezahlen. Bei unklaren Grenzfällen hilft diese Liste einer fachkundigen Prüfung.

3. Ist dein Betrieb ein Kleinstunternehmen? Für Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, enthält das BFSG eine Ausnahme. Kleinstunternehmen beschäftigen weniger als zehn Personen und haben entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme gilt nicht pauschal auch für erfasste Produkte. § 2 Nummer 17 und § 3 Absatz 3 BFSG

Diese drei Fragen sind eine Orientierung zur Betroffenheit. Andere Vorschriften und vertragliche Anforderungen können zusätzlich relevant sein.

Was du auf deiner Website selbst ausprobieren kannst

Nimm dir eine konkrete Aufgabe vor, zum Beispiel: „Ich möchte einen Termin buchen.“ Prüfe dann den gesamten Weg und nicht nur die Startseite.

  • Ohne Maus: Erreichst und bedienst du die wichtigen Elemente mit der Tastatur? Ist erkennbar, welches Element gerade ausgewählt ist?
  • Mit größerer Schrift: Bleiben Texte, Schaltflächen und Formulare nutzbar?
  • Bei Fehlern: Erklärt das Formular verständlich, welches Feld korrigiert werden muss?
  • Bei Bildern: Stehen wichtige Informationen auch als Text zur Verfügung?
  • Bei Videos: Ist ein Inhalt, der über Sprache vermittelt wird, auch ohne Ton verständlich zugänglich?

Diese Einstiegschecks orientieren sich an den Easy Checks der Web Accessibility Initiative des W3C. Sie finden erste Probleme, ersetzen aber keine vollständige Prüfung.

Unser Vorschlag für die Dokumentation: Notiere zu jedem Hindernis die Seite, die beabsichtigte Aktion und das beobachtete Problem. „Beim Absenden wird nur ein roter Rahmen angezeigt, aber keine verständliche Fehlermeldung“ ist für die Umsetzung hilfreicher als „Formular nicht barrierefrei“.

Ein Beispiel aus dem Unternehmensalltag

Ein fiktiver Kursanbieter verkauft Workshops an Privatkunden. Die Angebotsseite ist gut lesbar, doch im Kalender lassen sich freie Termine nur mit der Maus auswählen. Für die Kundin ohne Maus ist der Kauf damit trotzdem unmöglich.

Die passende Aufgabe lautet deshalb: den vollständigen Buchungsweg prüfen – einschließlich Kalender, Kundendaten, Zahlung und Bestätigung. Ein alleiniger Farbwechsel auf der Startseite löst das Problem nicht. Das Beispiel zeigt, warum Barrierefreiheit als zusammenhängender Nutzungsweg geplant werden sollte.

Wie du die Umsetzung sinnvoll organisierst

Beginne mit der rechtlichen Einordnung und einem dokumentierten technischen Befund. Ordne die gefundenen Probleme danach, welche Menschen welche Aufgabe nicht erledigen können. Beauftrage konkrete Korrekturen und lass die betroffenen Wege anschließend erneut testen, möglichst auch mit assistiven Technologien und betroffenen Nutzern.

Für erfasste Dienstleistungen gehören außerdem die gesetzlich vorgesehenen Informationen zur Barrierefreiheit dazu. Ein hübsches Symbol oder eine pauschale Behauptung auf der Website ersetzt weder funktionierende Bedienbarkeit noch die erforderlichen Informationen. § 14 BFSG

Auch wenn für deinen Betrieb eine Ausnahme greift, kannst du Hindernisse abbauen: Wer dein Angebot leichter versteht und bedienen kann, hat eine bessere Chance, es tatsächlich zu nutzen. Dafür brauchst du kein pauschales Versprechen, dass Barrierefreiheit automatisch mehr Umsatz oder bessere Google-Platzierungen erzeugt.

IDEA Studios unterstützt dich dabei, konkrete Bedienprobleme deiner Website zu erfassen und Verbesserungen umzusetzen. Eine rechtliche Einordnung deiner individuellen Pflichten gehört bei Zweifelsfällen in fachkundige Hände.

Allgemeine Orientierung für Deutschland, keine individuelle Rechtsberatung. Fachquellen geprüft am 04.10.2026; Unternehmensbeispiel frei erfunden.